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Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB)

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Freiberuflers Eugen Eckes unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Eugen Eckes (im Folgenden “Dienstleister”) hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


II. Angebot, Umfang der Lieferung

(1) Die Produkte und Leistungen des Dienstleisters sind in Warenbeschreibungen wie z.B. Angeboten, Projektzeichnungen und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Zusicherung von Eigenschaften.

(2) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen wie 3D CAD Modellen sowie eventueller Software behält sich der Dienstleister alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor.

Die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Dienstleisters maßgebend, im Falle eines Angebotes des Dienstleisters und dessen fristgerechter Annahme das Angebot.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Dienstleisters.

 

III. Preis und Zahlung

(1) Die Rechnungen werden nach §19 UStG ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Unser Tätigkeitsnachweis ist ein wichtiger Bestandteil dieser Rechnung.

(2) Alle Dienstleistungen werden nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit abgerechnet. Wir kalkulieren aktuell mit 15 € je angefangene 1/4 Stunde.

(2) Die Preise gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – ab Werk zuzüglich Verpackung und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt keine Umsatzsteuer hinzu. (Zustellung per E-Mail ist kostenfrei).

(3) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monaten können beide Vertragspartner eine Änderung des vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder -Erhöhungen eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Lohn- und Gehaltserhöhungen und anderen Kosten. Ein entsprechendes Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch zu, wenn sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als 6 Monaten ergibt.

(4) Die Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen begleichen werden. Wir akzeptieren nur Zahlungen per Banküberweisung. 

(5) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung ist nur wegen vom Dienstleister anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Im Übrigen darf der Kunde Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

IV: Lieferzeit, Annahmeverzug

(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und der durch den Kunden anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand befindet, d.h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernissen, die außerhalb des Willens des Dienstleisters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Dienstleister nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Der Dienstleister teilt dem Kunden Beginn und Ende der bezeichneten Hindernisse in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.

(4) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so kann der Dienstleister dem Kunden die entstehenden Mehraufwendungen, ggf. auch einen entstehenden Schaden, in Rechnung stellen. Dem Dienstleister bzw. dem Kunden bleibt der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Kosten vorbehalten.

(5) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, so kann der Dienstleister nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung kann der Dienstleister eine Entschädigung in Höhe von 20% des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

 

V. Haftung
(1) So weit gem. VII Abs. 5 die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich vor Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere falscher oder unterlassener Beratung) und unerlaubter Handlung. Soweit sich dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsabschluss bezieht, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung einen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht beinhaltet.
(2) Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens und der Unmöglichkeit.
(3) So weit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(4) Erfüllungsort ist Kaarst.

 

VI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit als möglich entspricht.

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