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Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB)

I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Freiberuflers Eugen Eckes unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Eugen Eckes (im Folgenden “Dienstleister”) hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


II. Angebot, Lieferung und Umfang der Lieferung

(1) Die Produkte und Leistungen des Dienstleisters sind in Warenbeschreibungen wie z.B. Angeboten, Projektzeichnungen und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Zusicherung von Eigenschaften.

(2) An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen wie 3D CAD Modellen sowie eventueller Software behält sich der Dienstleister alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor.

Die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Dienstleisters maßgebend, im Falle eines Angebotes des Dienstleisters und dessen fristgerechter Annahme das Angebot.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Dienstleisters.

(4) Für alle Lieferungen gilt – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – ab Werk. Die Zustellung der Dateien per E-Mail ist kostenfrei und nicht versichert. Alle anderen Versandoptionen bitten wir bei uns zu erfragen und im Bedarfsfall gesondert zu bestellen.

 

III. Preis und Zahlung 

(1) Die Rechnungen werden nach §19 UStG ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Unser Tätigkeitsnachweis ist ein wichtiger Bestandteil dieser Rechnung.

(2) Alle Dienstleistungen werden nach tatsächlich geleisteter Arbeitszeit abgerechnet. Wir kalkulieren aktuell mit 15 € je angefangene 1/4 Stunde. Der Stundensatz von 60 Euro pro Stunde beinhaltet bereits die Nutzung der folgenden Software: Autodesk Inventor 2016, progeCAD 2025 und AutoCAD LT 2025.

(3) Optional bieten wir Nutzung weiterer Software von Autodesk an. Dank unserer speziellen Lizenzierung ist es uns möglich, jede Software von Autodesk zu verwenden. Die Nutzung der Software ist mit weiteren Kosten behaftet. Diese Kosten werden 1:1 an den Kunden weitergegeben. 

(4) Die Preise gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – ab Werk. Die Zustellung der Dateien per E-Mail ist kostenfrei und nicht versichert. 

(5) Die Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen begleichen werden. Wir akzeptieren nur Zahlungen per Banküberweisung. 

(6) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung ist nur wegen vom Dienstleister anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft. Im Übrigen darf der Kunde Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

IV: Eigentumsvorbehalt

(1) Die erbrachten Dienstleistungen und erstellten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen das uneingeschränkte Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Erst mit vollständiger Begleichung der Rechnung gehen die Eigentumsrechte an den erbrachten Dienstleistungen und erstellten Werken auf den Auftraggeber über.

(3) Solange die Eigentumsrechte beim Auftragnehmer liegen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die erbrachten Dienstleistungen und erstellten Werke zu nutzen, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.

(4) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bereits erbrachte Dienstleistungen und erstellte Werke zurückzufordern oder deren Nutzung zu untersagen.

V: Lieferzeit, Annahmeverzug

(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch erst nach Vorlage aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen (z.B. Genehmigungen, Freigaben) und Klärung aller technischen Fragen. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (z.B. Streik, Aussperrung) sowie bei unvorhersehbaren Hindernissen außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters, die nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes haben. Dies gilt auch bei Unterlieferanten. Der Dienstleister teilt dem Kunden Beginn und Ende dieser Hindernisse baldmöglichst mit.

(4) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann der Dienstleister entstehende Mehraufwendungen und Schäden in Rechnung stellen. Dem Dienstleister und dem Kunden bleibt der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Kosten vorbehalten.

(5) Gerät der Kunde durch von ihm zu vertretende Umstände mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Rückstand, kann der Dienstleister nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand und den vereinbarten Stundensätzen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

 

VI. Haftung

(1) Soweit die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich solcher wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere fehlerhafter oder unterlassener Beratung) und unerlaubter Handlung. Dieser Haftungsausschluss bzw. diese Haftungsbegrenzung bezieht sich auch auf etwaige entstandene Ansprüche aus dem Rechtsgrund des Verschuldens bei Vertragsabschluss und bedeutet einen vollständigen bzw. teilweisen Verzicht.

(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen des Unvermögens und der Unmöglichkeit.

(3) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(4) Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die aus der Ausführung der Arbeiten gemäß den Vorgaben und Anweisungen des Auftraggebers resultieren.

(5) Erfüllungsort ist Kaarst.

 

VII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit als möglich entspricht.

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